Schul(geld)ordnung

Schulordnung und Schulgeldordnung der
Kreismusikschule des Landkreises Vechta e.V.

(im Folgenden: Kreismusikschule)

§1 Allgemeines

1. Die Teilnehmer am Unterricht der Kreismusikschule oder ihre gesetzlichen Vertreter haben ein Schulgeld zu entrichten.

2. Das Schulgeld ist bis zum 5. des laufenden Monats fällig. Das Schulgeld ist ein Jahresentgeld, das in Monatsraten zu zahlen ist. Nachzahlungen, die sich durch Änderungen ergeben, sind sofort fällig.

3. Über das zu zahlende Schulgeld wird eine Rechnung erteilt. Das fällige Schulgeld wird per Banklastschrift eingezogen oder kann in Ausnahmefällen ein halbes Jahr im voraus überwiesen werden.

4. Das Rechnungsjahr der Kreismusikschule deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§2 Höhe des Schulgeldes

(Die Beträge verstehen sich als monatliche Gebühr für das jeweilige Fach)

Fach · Unterricht

Schulgeld

I.

Klassenunterricht (mindestens 8 Schüler)

1. 45 Minuten wöchentlich (Musikgarten und Oktala) 21 €
2. 60 Minuten wöchentlich (musikalische Früherziehung) 24 €
3. 45 Min. Instr.-Klassen (Blockflöte, Gitarre, Akkordeon) 21 €
4. Bläserklasse für Erwachsene (ohne Ermäßigung n. §3) 33 €

Kooperationsangebote mit allgemeinbildenden Schulen (ohne Ermäßigung nach §3)

1. Bläserklasse 23 €
2. Streicherklasse 23 €
3. Bodypercussion 12 €

II.

Instrumentalunterricht

a) Gruppenunterricht
1. Gruppe 2 Schüler wöchentlich 45 min 43 €
2. Kombi-Gruppe 2 Schüler wöchentlich 30 min
je 15 min Einzel und Gruppe
43 €
3. Gruppe 3 – 4 Schüler wöchentlich 45 min 34 €
4. Mini-Gruppe 2 Schüler wöchentlich 30 min 29 €
Mini-Gruppe 3 Schüler wöchentlich 30 min 27 €
5. Gruppe 5 – 6 Schüler wöchentlich 45 min 27 €
b) Einzelunterricht
Wöchentlich 25 min 49 €
Wöchentlich 45 min:
- mit Begabtenförderung 74 €
- ohne Begabtenförderung 99 €

Bei Volljährigen wird für den Gruppenunterricht ein Zuschlag von 20% der Gebühr, für den Einzelunterricht ein Zuschlag von 50% der Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Schüler, Auszubildende und Studenten (je bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres) nach Vorlage einer Bescheinigung. §3 Ermäßigung des Schulgeldes, findet keine Anwendung.

III.

Ergänzungs- und Zusatzfächer

(§3 findet keine Anwendung)
1. Spielkreise, Ensembles, Orchester, Bands (Jazz-Rock-Pop) u.a.
a) für Teilnehmer, die Instrumentalunterricht erhalten:
– Ensembledauer bis 45 min. 4 €
– über 45 min. 6 €
b) für Teilnehmer, die keinen Instrumentalunterricht erhalten:
– Ensembledauer bis 45 min. 8 €
– über 45 min. 12 €
2. Singklassen und Kinderchöre 4 €

§3 Ermäßigung des Schulgeldes

1. Sonderermäßigung (einschl. Begabtenförderung)

In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Schulgeldordnung zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind über den Schulleiter an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

2. Familienermäßigung

Bei der Teilnahme mehrerer Mitglieder einer Familie am Unterricht der Kreismusikschule wird das nach §2 zu zahlende Schulgeld wie folgt ermäßigt: beim 2. Mitglied um 5%, beim 3.Mitglied um 10%, beim 4.Mitglied um 15%, beim 5. Mitglied um 20%, beim 6. und jedem weiteren Mitglied um 25%.

3. Mehrfächerermäßigung

Erhält ein Teilnehmer Unterricht in mehr als einem schulgeldpflichtigen Fach, erhöht sich für die Berechnung der Ermäßigung die Anzahl der Teilnehmer um die Anzahl der zusätzlich belegten Fächer. Eine Ermäßigung kann jedoch nur in zwei Fächern erfolgen; Für jedes weitere Fach ist das Schulgeld in voller Höhe zu entrichten.

4. Ausfall von Unterricht

Bei ununterbrochenem Unterricht werden in einem Kalenderjahr mindestens 35 Unterrichtsstunden erteilt. Wird diese Zahl aus Gründen unterschritten, welche die Kreismusikschule zu vertreten hat (Erkrankung des Lehrers, etc.), wird auf Antrag zum 01. Dezember eines Jahres jeweils 1/35 des Jahresschulgeldes für jede Stunde erstattet, um welche die 35 Unterrichtseinheiten unterschritten wurden. Bei Beendigung oder Aufnahme des Unterrichts im laufenden Kalenderjahr, greift eine Härtefallregelung über Antrag an den Schulleiter.

§4 Ferien- und Feiertagsregelung

Während der Ferien und an den gesetzlichen und arbeitsfreien kirchlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach der für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen geltenden Ferienordnung.

§5 Instrumentenbenutzungsentgelt

Für die Benutzung von musikschuleigenen Instrumenten wird je Instrument, das mitgenommen wird, ein Monatsentgeld von 6 € erhoben.

§6 Schlussbestimmung

Diese Schulgeldordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulgeldordnung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Download als PDF

Schulordnung

Die Kreismusikschule bezweckt die musikalische Unterweisung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die hierdurch die Voraussetzung finden sollen für eine sinnvolle Eingliederung in das öffentliche und private Musikleben. Besonderer Wert wird darauf gelegt, eine gesunde Basis für die Hausmusik zu schaffen. Hervorragend begabten Schülern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gründlich auf ein späteres Musikstudium vorzubereiten.

Die Anmeldung kann jederzeit schriftlich im Sekretariat der Schule erfolgen.

Abmeldungen können nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat halbjährlich zum 31. März oder 30. September eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Schulleitung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen haben keine Gültigkeit. Die Kündigung kann nur bei der Geschäftsstelle in Vechta und nicht bei der Lehrkraft erfolgen.

Die Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen.

Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Leiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

Nach Erreichung bestimmter Fortschritte ist die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern erwünscht.