Schulordnung und Schulgeldordnung der
Kreismusikschule des Landkreises Vechta e.V.
(im Folgenden: Kreismusikschule)
§1 Allgemeines
1. Die Teilnehmer am Unterricht der Kreismusikschule oder ihre gesetzlichen Vertreter haben ein Schulgeld zu entrichten.
2. Das Schulgeld ist bis zum 5. des laufenden Monats fällig. Das Schulgeld ist ein Jahresentgeld, das in Monatsraten zu zahlen ist. Nachzahlungen, die sich durch Änderungen ergeben, sind sofort fällig.
3. Über das zu zahlende Schulgeld wird eine Rechnung erteilt. Das fällige Schulgeld wird per Banklastschrift eingezogen oder kann in Ausnahmefällen ein halbes Jahr im voraus überwiesen werden.
4. Das Rechnungsjahr der Kreismusikschule deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§2 Höhe des Schulgeldes
| (Die Beträge verstehen sich als monatliche Gebühr für das jeweilige Fach) | ||
|---|---|---|
Fach · Unterricht |
Schulgeld |
|
I. |
Klassenunterricht (mindestens 8 Schüler) |
|
| 1. | 45 Minuten wöchentlich (Musikgarten und Oktala) | 21 € |
| 2. | 60 Minuten wöchentlich (musikalische Früherziehung) | 24 € |
| 3. | 45 Min. Instr.-Klassen (Blockflöte, Gitarre, Akkordeon) | 21 € |
| 4. | Bläserklasse für Erwachsene (ohne Ermäßigung n. §3) | 33 € |
Kooperationsangebote mit allgemeinbildenden Schulen (ohne Ermäßigung nach §3) |
||
| 1. | Bläserklasse | 23 € |
| 2. | Streicherklasse | 23 € |
| 3. | Bodypercussion | 12 € |
II. |
Instrumentalunterricht |
|
| a) | Gruppenunterricht | |
| 1. | Gruppe 2 Schüler wöchentlich 45 min | 43 € |
| 2. | Kombi-Gruppe 2 Schüler wöchentlich 30 min je 15 min Einzel und Gruppe |
43 € |
| 3. | Gruppe 3 – 4 Schüler wöchentlich 45 min | 34 € |
| 4. | Mini-Gruppe 2 Schüler wöchentlich 30 min | 29 € |
| Mini-Gruppe 3 Schüler wöchentlich 30 min | 27 € | |
| 5. | Gruppe 5 – 6 Schüler wöchentlich 45 min | 27 € |
| b) | Einzelunterricht | |
| Wöchentlich 25 min | 49 € | |
| Wöchentlich 45 min: | ||
| - mit Begabtenförderung | 74 € | |
| - ohne Begabtenförderung | 99 € | |
|
Bei Volljährigen wird für den Gruppenunterricht ein Zuschlag von 20% der Gebühr, für den Einzelunterricht ein Zuschlag von 50% der Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Schüler, Auszubildende und Studenten (je bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres) nach Vorlage einer Bescheinigung. §3 Ermäßigung des Schulgeldes, findet keine Anwendung. |
||
III. |
Ergänzungs- und Zusatzfächer |
|
| (§3 findet keine Anwendung) | ||
| 1. | Spielkreise, Ensembles, Orchester, Bands (Jazz-Rock-Pop) u.a. | |
| a) | für Teilnehmer, die Instrumentalunterricht erhalten: | |
| – Ensembledauer bis 45 min. | 4 € | |
| – über 45 min. | 6 € | |
| b) | für Teilnehmer, die keinen Instrumentalunterricht erhalten: | |
| – Ensembledauer bis 45 min. | 8 € | |
| – über 45 min. | 12 € | |
| 2. | Singklassen und Kinderchöre | 4 € |
§3 Ermäßigung des Schulgeldes
1. Sonderermäßigung (einschl. Begabtenförderung)
In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Schulgeldordnung zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind über den Schulleiter an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
2. Familienermäßigung
Bei der Teilnahme mehrerer Mitglieder einer Familie am Unterricht der Kreismusikschule wird das nach §2 zu zahlende Schulgeld wie folgt ermäßigt: beim 2. Mitglied um 5%, beim 3.Mitglied um 10%, beim 4.Mitglied um 15%, beim 5. Mitglied um 20%, beim 6. und jedem weiteren Mitglied um 25%.
3. Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Teilnehmer Unterricht in mehr als einem schulgeldpflichtigen Fach, erhöht sich für die Berechnung der Ermäßigung die Anzahl der Teilnehmer um die Anzahl der zusätzlich belegten Fächer. Eine Ermäßigung kann jedoch nur in zwei Fächern erfolgen; Für jedes weitere Fach ist das Schulgeld in voller Höhe zu entrichten.
4. Ausfall von Unterricht
Bei ununterbrochenem Unterricht werden in einem Kalenderjahr mindestens 35 Unterrichtsstunden erteilt. Wird diese Zahl aus Gründen unterschritten, welche die Kreismusikschule zu vertreten hat (Erkrankung des Lehrers, etc.), wird auf Antrag zum 01. Dezember eines Jahres jeweils 1/35 des Jahresschulgeldes für jede Stunde erstattet, um welche die 35 Unterrichtseinheiten unterschritten wurden. Bei Beendigung oder Aufnahme des Unterrichts im laufenden Kalenderjahr, greift eine Härtefallregelung über Antrag an den Schulleiter.
§4 Ferien- und Feiertagsregelung
Während der Ferien und an den gesetzlichen und arbeitsfreien kirchlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach der für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen geltenden Ferienordnung.
§5 Instrumentenbenutzungsentgelt
Für die Benutzung von musikschuleigenen Instrumenten wird je Instrument, das mitgenommen wird, ein Monatsentgeld von 6 € erhoben.
§6 Schlussbestimmung
Diese Schulgeldordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulgeldordnung vom 01.01.2005 außer Kraft.
